Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Anwendungsbereich

1. Mit Erteilung eines Auftrages an mich, Simon Kroschewski (im Folgenden "Produzent"), im Zuge meiner freiberuflichen Tätigkeit als Sprecher, Texter und Produzent, erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen immer der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ohne meine schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.
2. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber berührt die Gültigkeit dieser AGB auch dann nicht, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von Bedingungen des Produzenten abweichender Bedingungen des Auftraggebers erfolgt.



II. Vorvertragliches

1. Vor Vertragsschluss erhält der Interessent auf Wunsch ein Angebot. Angebotspreise sind Rahmenpreise und unterliegen den üblichen Preissenkungen oder Preissteigerungen. Festpreise bedürfen der Schriftform und gelten nur bei über die Dauer der Auftragsausführung gleichbleibenden vereinbarten Auftragsdaten und Rahmenbedingungen
2. Die Beauftragung kann auch ohne vorheriges Angebot erfolgen, etwa weil der tatsächliche Arbeitsumfang noch nicht feststeht.



III. Vertragsschluss

1. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt zustande bei Annahme eines der Angebote des Produzenten durch schriftliche bzw. elektronische Zustimmung oder mit Zugang der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung, schlüssiges Handeln oder Freigabe einer Produktion.
2. Der Auftrag des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Dieses kann innerhalb von 10 Tagen vom Produzenten angenommen werden, entweder durch schriftliche bzw. elektronische Bestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung.
3. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber automatisch, dass er für sämtliches zur Verfügung gestelltes Material alle erforderlichen Rechte zur Verwertung desselben besitzt. Die Verantwortung für dessen Inhalt sowie die rechtliche Zulässigkeit obliegt alleine dem Auftraggeber, er stellt den Produzenten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bzw. Produktion geltend gemacht werden.
4. Die Buchung oder Vermittlung von Fremdleistungen erfolgen stets im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers (z.B. zusätzliches Sprecherhonorar, Studiomiete)
5. Der Produzent behält sich vor, Aufträge abzulehnen, z.B. aufgrund technischer Mängel des zur Verfügung gestellten Materials, des Inhalts oder wenn ein Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann.
6. Tritt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags vom Vertrag zurück, so sind die bis dahin angefallenen Arbeiten zu vergüten, mindestens aber die Hälfte der vereinbarten Preises.



IV. Mitwirkungspflicht

1. Der Auftraggeber ist bezüglich des Inhalts verpflichtet an der Erfüllung des Auftrags mitzuwirken. Er hat sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Inhalte bereitzustellen.
2. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 5 Tagen nach Auftragsannahme nicht nach, ist der Produzent berechtigt, den Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen.
3. Die Mitwirkung des Auftraggebers, auch während des laufenden Produktionsprozesses, zieht keine Reduzierung der Vergütung nach sich und begründet keine Miturheberschaft.



V. Auftragsdurchführung, Leistungen

1. Der zeitliche und strukturelle Ablauf der Auftragsdurchführung obliegt ausschließlich dem Produzenten bei Einhaltung aller Deadlines. Alle Aufträge werden nach gestalterisch und produktionstechnisch sinnvollen Maßstäben durchgeführt.
2. Zur Auftragsdurchführung notwendige Arbeiten, die sich erst im Laufe des Produktionsprozesses ergeben, sind als Sonderleistungen vom Auftraggeber branchenüblich zu vergüten
3. Die Gesamtleistung des Produzenten setzt sich aus drei Teilen zusammen:
a. Layout: Dies umfasst die kreative Arbeitsleistung, z.B. Texterstellungen, Komposition, Sprache
b. Mixout: Dies umfasst die technische Arbeitsleistung, z.B. Aufbereitung des Tons, Arrangements
c. Buyout: Dies umfasst die Gewährung von Nutzungsrechten für eine bestimmte Region, ein bestimmtes Medium und einen bestimmten Zeitraum.
4. Produktionen der Layout-Phase sind Entwurfsfassungen. Details sind nicht final (z.B. Lautstärkenverhältnisse). Im Preis inbegriffen ist eine Korrekturschleife. Weitere Korrekturen werden extra berechnet.
5. Der Auftraggeber hat die Ergebnisse der Phasen 3.a. und 3.b jeweils innerhalb von 5 Werktagen auf Fehlerfreiheit und Auftragskonformität zu prüfen. Ist das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ergebnis auftragsgemäß und fehlerfrei, muss der Auftraggeber die Freigabe erteilen. Wird die Freigabe durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen verweigert, so gilt diese als erteilt.
6. Änderungen nach Freigabe eines Zwischen- bzw. Endergebnisses werden extra berechnet.
7. Die in 3.c. vereinbarten Rechte gehen nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Eine Übertragung von zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechten, sowie das Nutzungsrecht für alle Medien findet nicht statt und bedarf der Schriftform.


 
VI. Vergütung

1. Alle Preise, auch Festpreise, sind lediglich Angebotspreise. Der Produzent behält sich Preisabweichungen vor, die sich durch unvorhergesehene Umstände ergeben können. Bei Mehrkosten gegenüber dem Angebotspreis ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen
2. Aufträge ohne vorangegangenes Angebot werden nach branchenüblicher Vergütung berechnet.
3. Während des Produktionsprozesses durch den Auftraggeber veranlasste Änderungen, Ergänzungen oder Zusätze, die vom Angebot abweichen sind gesondert zu vergüten.
4. Werden Teile von Aufträgen während der Auftragsbearbeitung vom Auftraggeber storniert, ist der Produzent berechtigt trotzdem den Gesamtpreis in Rechnung zu stellen
5. Die Vergütung ist ohne Abzüge nach Abschluss des Auftrags fällig. Zahlungsziel sind, wenn nicht anders angegeben, 14 Tage ab Rechnungseingang. Stichtag ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Produzenten


 
VII. Eigentumsvorbehalt

1. Erstelle Arbeiten und Daten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen alleiniges Eigentum des Produzenten.
2. Vorab zu Demo- und/oder Präsentationszwecken bereit gestelltes Material bleibt ebenfalls Eigentum des Produzenten und ist auf dessen Verlangen zurückzugeben. Auf Servern oder Datenträgern befindliches, vorab bereitgestelltes Material ist auf die Aufforderung des Produzenten hin zu löschen. Dieses Material darf vom Auftraggeber nicht veröffentlicht werden.



VIII. Rechte Dritter, Nutzungsrechte, Urheberschaft

1. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung, Nutzung und Sendung aller dem Produzenten überlassenen Daten, Vorlagen, Texten und Musikstücken berechtigt ist. Dies gilt auch für die Rechte an bestehenden Melodien und Kompositionen, Audiologos und Jingles.
2. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht alle erforderlichen Rechte innehaben, so stellt er den Produzenten von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
3. Der Produzent haftet nicht für Verletzungen von Leistungsschutzrechten Dritter,  gegenüber Musikverlagen, Künstlern, Inhabern von Rechten von Musik, Melodien, Audiologos und Komposition oder gegenüber Verwertungsgesellschaften.
4. Im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Vergütung, erwirbt der Auftraggeber das Recht, im vereinbarten Umfang und unter Berücksichtigung räumlicher und zeitlicher Begrenzungen die Endergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Die Nutzung durch den Urheber bleibt hiervon

unberührt.

5. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das gewährte Nutzungsrecht 12 Monate
6. Rechte an Leistungen und Ergebnissen, die vom Auftraggeber nur für interne Zwecke bestimmt sind (z.B. für Schulungen, Demos oder Präsentationen) verbleiben beim Produzenten und werden nicht übertragen.
7. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich, inhaltlich, medial) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
8. Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte blieben hiervon unberührt.
9. Mitarbeit durch den Auftraggeber begründet keinerlei Miturheberschaft und zieht keine Minderung der Vergütung nach sich.
10. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass an/in vom Produzenten durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnissen auf die Urheberschaft des Produzenten hingewiesen wird.
11. Der Produzent darf für den Auftraggeber erstellte Arbeiten zur Eigenwerbung nutzen und auf die Arbeit hinweisen, sie zu Promotionzwecken veröffentlichen (Homepages, Datenbanken, Social Media) und sie auf Datenträgern speichern.



IX. Haftung

1. Der Produzent haftet nicht für den Verlust von Daten oder Sachen, die ihm vom Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber bestimmte Dritte überlassen wurden.
2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die uns von ihm, oder durch von ihm bestimmten Dritten überlassen wurden und fehlerbehaftet sind (z.B. durch Computerviren)
3. Wie unter VIII.1. dargelegt, haftet der Produzent nicht für die Verletzung von Rechten Dritter. Bereits der Hinweis oder die Anregung durch den Auftraggeber, eine Produktion mit einer bestimmten Musik zu hinterlegen oder bestimmte Titel für die Produktion zu nutzen, beinhaltet die Versicherung, dass der Auftraggeber alle zur Nutzung oder Sendung erforderlichen Rechte inne hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung diese Rechte nicht besitzen, so stellt er den Produzenten von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
4. Der Produzent haftet nicht für den Inhalt der Produktionen
5. Der Produzent haftet nicht für die Verletzung von Leistungsschutzrechten Dritter.
6. Der Produzent haftet nicht für die Verletzung von Leistungsschutzrechten gegenüber Verwertungsgesellschaften wie der GEMA. Bei Nutzung GEMA-pflichtiger Musik, obliegt die Meldung an die GEMA und das Einholen aller zur Nutzung und Sendung erforderlicher Erlaubnissen beim Rechteinhaber dem Auftraggeber. Der Produzent wird von dieser Pflicht freigestellt und kann nicht haftbar gemacht werden.
7. Der Produzent haftet nicht für Aufträge, die im Namen des Auftraggebers an Dritte vergeben wurden.
8. Der Produzent haftet nicht, wenn vom Auftraggeber oder von diesem bestimmte Dritte Veränderungen am Auftragsergebnis vorgenommen haben.



X. Gestaltungsfreiheit

1. Die künstlerische Gestaltung von Produktionen obliegt allein dem Produzenten, was Beanstandungen und Reklamationen bezüglich der künstlerischen Gestaltung ausschließt
2. Die Kosten für Änderungen an bereits freigegebenem Material werden vom Auftraggeber getragen.
3. Die Auswahl von Fremdleistungen und Sprechern erfolgt nach künstlerischen Aspekten und obliegt dem Produzenten.



XI. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen darin gleichwohl. Die Wirksamkeit dieser AGB als Ganzes bleibt dabei unberührt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Auf Verträge mit Auftraggebern außerhalb Deutschlands ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar
3. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Dachau.
4. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Der Produzent nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.



Dachau, 25.04.2022